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VwGH 18. 3. 2014, 2013/22/0191 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2014/1143ZfV 2014, 727 Heft 5 v. 6.11.2014

NAG: § 43 Abs 4 (Niederlassungsbewilligung; besonders berücksichtigungswürdiger Fall; Integrationsgrad; Privat- und Familienleben; keine Interessenabwägung nach Art 8 MRK)

VwGH 18. 3. 2014, 2013/22/0191

Der VwGH hat in seiner Rsp bereits darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG vorliegt, auch die in § 11 Abs 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung dieser Frage einfließen können. Dies aber nur in dem Maß, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 43 Abs 4 NAG (ebenso wie § 41a Abs 10 NAG) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass gem § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 9. 9. 2013, 2012/22/0164, zur gleich gelagerten früher geltenden Rechtslage nach § 44 Abs 4 NAG idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0255 = ZfVB 2010/1682).

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