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VwGH 20. 2. 2014, 2013/21/0227 (Fremdenpolizei)

VwGHFremdenpolizeiZfV 2014/1136ZfV 2014, 723 Heft 5 v. 6.11.2014

FPG: § 74 (Nichtbefolgung einer Ladung; Androhung eines Festnahmeauftrages; zwangsweise Vorführung; Rechtsschutzinteresse; Eingriff in persönliche Freiheit; Maßnahmenbeschwerde; durchsetzbare Ausreiseentscheidung)

VwGH 20. 2. 2014, 2013/21/0227

Die im angef B auch angedrohte Erlassung von Festnahmeaufträgen nach § 74 Abs 2 Z 1 und/oder Z 2 FPG ging schon von Anfang an ins Leere. Nach § 74 Abs 2 Z 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem § 77 Abs 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die FremdenpolizeiBeh erfolgt". Nach § 74 Abs 2 Z 2 FPG (in der genannten Fassung) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs 1 und 70 Abs 1, § 10 AsylG 2005) nicht nachgekommen ist". Die Festnahmeaufträge nach § 74 Abs 2 Z 1 und 2 FPG knüpfen demnach nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs 2 Z 1 und 2 FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich, für deren Vollstreckung schon diese Ladung einen rechtskräftigen Titel bilden würde. Insoweit liegt daher nur eine einfache Ladung vor (VwGH 5. 7. 2012, 2011/21/0196 = ZfVB 2013/344, 449, 448; 20. 10. 2011, 2010/21/0486). Durch die

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