FPG: § 13 Abs 4 (Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt; Verhältnismäßigkeitsprinzip; Anwendung des gelindesten Mittels; Anlegen von Handfesseln)
VwGH 20. 2. 2014, 2013/21/0217
Aus § 13 Abs 4 FPG ergibt sich, dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffengebrauchsG geregelte Waffengebrauch unterliegt. Sie muss demnach entsprechend der Rsp der GH des öff Rechts für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg (hier zur Ermöglichung der Festnahme unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung der einschreitenden Beamten) führt, angewendet werden; dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 14. 1. 2003, 99/01/0013 = ZfVB 2004/1672; 24. 3. 2011, 2008/09/0075 = ZfVB 2011/1686).