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VwGH 6. 11. 2013, 2011/05/0174 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2014/1070ZfV 2014, 688 Heft 5 v. 6.11.2014

Oö BauO: § 31 Abs 4 (öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, nur beachtlich, wenn aufgrund von Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung; Abstände, Gebäudehöhe, Belichtung und Belüftung, Ausnutzbarkeit des Bauplatzes)

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