Nö BauO 1996: § 74 Abs 1 (Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt, Bausperre)
§ 74 Abs 2 (ebenso; für einzelnes Grundstück, bestimmtes Gebiet oder ganze Katastralgemeinde)
§ 74 Abs 3 (ebenso; Außerkrafttreten zwei Jahre nach Kundmachung, wenn nicht früher aufgehoben; einmalige Verlängerung um 1 Jahr möglich)