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VwGH 6. 11. 2013, 2010/05/0072 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2014/1061ZfV 2014, 685 Heft 5 v. 6.11.2014

Nö BauO 1996: § 74 Abs 1 (Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt, Bausperre)

§ 74 Abs 2 (ebenso; für einzelnes Grundstück, bestimmtes Gebiet oder ganze Katastralgemeinde)

§ 74 Abs 3 (ebenso; Außerkrafttreten zwei Jahre nach Kundmachung, wenn nicht früher aufgehoben; einmalige Verlängerung um 1 Jahr möglich)

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