Die nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon sowie des Charta-Erkenntnisses des VfGH durch die Grundrechte-Charta ergänzte unionale und innerstaatliche Grundrechtsarchitektur nimmt Form an: Einen jüngsten Meilenstein setzte die erstmalig im Zusammenspiel von VfGH und EuGH bewirkte Ungültigkeit eines Sekundärrechtsaktes und Aufhebung des nationalen Umsetzungsrechtsaktes wegen Grundrechtswidrigkeit. Dieser Meilenstein gibt Anlass, im vorliegenden Beitrag die Stellung der Grundrechte-Charta im Gefüge der Unionsgrundrechtsquellen zu definieren und die Eckpfeiler des durch sie modifizierten unionalen und innerstaatlichen Grundrechtsschutzes auszumachen.