"Typenfreie Beschwerden" nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG1 sind seltene Ausnahmen. Oft ist zwischen formlosen Eingriff und Gericht ein Verfahren geschaltet, das entweder die aktsetzende Behörde selbst oder eine andere Stelle mit Bescheid absprechen lässt.2 Der Beitrag prüft, ob solche Umwege mit der Verfassung vereinbar sind.
Einleitung