VVG: § 4 Abs 1 (Arbeits- oder Naturalleistung, Vollstreckung; Anordnung der Ersatzvornahme, Vorauszahlung der Kosten; Nennung des erstinstanzlichen B als Titelbescheid in Verfahren, in dem der erstinstanzliche Bescheid durch Änderung der Leistungsfrist im Berufungsverfahren abgeändert wurde; keine Rechtswidrigkeit)