ZustG: § 8 Abs 2 (Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch; neue Abgabestelle; laufendes Verfahren; zumutbare Ausforschungsversuche; Anruf an bekannter Telefonnummer)
VwGH 22. 1. 2014, 2013/22/0313
§ 8 Abs 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden.