AVG: § 66 Abs 4 (Berufung, Sachentscheidung, maßgebliche Sach- und Rechtslage; jene im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde, Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen; nicht hinsichtlich der Erfüllung eines verwaltungspolizeilichen Auftrags)
VwGH 27. 8. 2013, 2013/06/0075