BundesvergabeG 2006: § 141 Abs 3 (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge; Direktvergabe; Zulässigkeitsbeschränkung; Anwendung des Art 5 Abs 2 und 4 bis 6 VO EG 1370/2007 bleiben unberührt)
§ 141 Abs 5 (gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers)