Sbg LdStrG: § 40 Abs 1 (Privatstraße, dem öffentlichen Verkehr dienend, Voraussetzungen; kein Ausschluss des öffentlichen Verkehrs durch äußere Kennzeichen; Benützung durch Benützungsberechtigte, zB aufgrund Dienstbarkeit)
§ 40 Abs 2 (Zulässigkeit und Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs, Entscheidung der Straßenbehörde)