AlVG: § 36 (Notlage; Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse)
§ 36a (Berechnung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe; Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen; keine Aufrechnung gegen Verluste aus den anderen Einkunftsquellen)