ASVG: § 4 Abs 2 (Dienstnehmereigenschaft; Verhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit; Abgrenzung zum freien Dienstvertrag; Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit; Tätigkeit als Architekt für ein Architekturbüro; an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Dienstgebers orientierte Arbeitserbringung; keine generelle Vertretungsbefugnis; vorgeschriebene Führung von genauen Stundenlisten)