GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2010/54 (Verwaltungsübertretung, Veranstalten, Organisieren, Anbieten verbotener Ausspielungen mit Einsätzen über 10 € pro Spiel; Bestrafung für jedes einzelne Gerät zulässig, kein einheitliches fortgesetztes Delikt, zumal hier verschiedene Standorte vorliegen; zur Abgrenzung von der Gerichtszuständigkeit wegen § 168 StGB ist maßgeblich, ob mit mehr als 10 € gespielt werden konnte bzw ob Serienspiele veranlasst werden konnten)