GlücksspielG: § 2 Abs 2 (Unternehmer, Begriff)
§ 52 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2010/111 (Übertretung; Beteiligung als Unternehmer an einer verbotenen Ausspielung; Begriff, Beteiligung am Umsatz ausreichend; Bestrafung für jedes einzelne Gerät, Kumulation; Einschränkungen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen über Rechtsform und Kapitalausstattung der Konzessionäre zulässig)