GlücksspielG: § 52 Abs 1 Z 5 (Übertretung; Betreiben monopolpflichtiger Glücksspielapparate außerhalb von Spielbanken; Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen über Rechtsform und Kapitalausstattung der Konzessionäre zulässig; "Fun-Wechsler")
VStG: § 5 Abs 2 (unverschuldeter Rechtsirrtum; Sorgfaltspflicht, Erkundigungspflicht; Konkretisierungspflicht, bei welchen Stellen Erkundigungen eingeholt wurden)