KFG: § 43 Abs 4 lit b (Abmeldung; dauernde Standortverlegung eines Kraftfahrzeuges; Verletzung Unterlassungsdelikt; Tatort Sitz der Behörde, die Zulassungsschein ausgestellt hat, oder des Aufenthaltes des Zulassungsbesitzers; Zulassungsbesitzer physi-
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