GewO 1994: § 113 Abs 5 (Sperrstunde und Aufsperrstunde; Vorverlegung; sicherheitspolizeiliche Bedenken infolge gehäufter Vorfälle von strafrechtlicher Bedeutung im Bereich gegenständlichen Lokals; Widerruf; Prognose; Annahme des Nichtvorliegens der sicherheitspolizeilichen Bedenken; weitere sicherheitspolizeilich bedenkliche Vorfälle nach Antragstellung)
VwGH 21. 1. 2014, 2013/04/0161