GewO 1994: § 13 Abs 1 Z 1 lit b (Ausschlussgründe; gerichtliche Verurteilung zu sonstiger strafbarer Handlung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen)
§ 13 Abs 1 Z 2 (ebenso, keine Tilgung der Verurteilung)