NAG: § 44 b Abs 2 (Niederlassungsbehörde; Stellungnahme der Landespolizeidirektion; fremdenpolizeiliche Maßnahme; Hemmung der Entscheidungsfrist; Devolution; Säumnisbeschwerde, unzulässige)
VwGH 10. 12. 2013, 2013/22/0168
Die in § 44b Abs 2 zweiter Satz NAG vorgesehene Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist setzt erst mit dem Einlangen des Ersuchens um Abgabe einer begründeten Stellungnahme bei der Sicherheitsdirektion ein (siehe dazu VwGH 13. 10. 2011, 2011/22/0186 = ZfVB 2012/774, 907). Wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten und den damit in Einklang stehenden – von der Bf nicht bestrittenen – Angaben in der Äußerung der belBeh entnehmen lässt, lief die in § 73 Abs 1 AVG normierte sechsmonatige Entscheidungsfrist der erstinstanzlichen Beh am 27. 6. 2012 ab. Da das genannte Ersuchen der erstinstanzlichen Beh erst am 29. 6. 2012 bei der Sicherheitsdirektion eingelangt ist und die Entscheidungsfrist der erstinstanzlichen Beh zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, konnte der Ablauf dieser Frist nicht mehr gehemmt werden.