PyroTG: § 8 (Entziehung; Pyrotechnik-Ausweis; mangelnde Verlässlichkeit)
§ 16 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; kein Vorliegen von Tatsachen, die Annahme der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände rechtfertigen)
§ 16 Abs 1 Z 4 (Verlässlichkeit; kein Vorliegen von Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, Betreffender werde den nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen; Beurteilung wie waffenrechtliche Verlässlichkeit; zweimalige Missachtung der Bewilligungspflicht)