Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpension 2008 (Satzungen): § 2 Abs 2 (Leistungen der Versorgungseinrichtung; nur die nach der Satzung vorgeschriebenen Leistungen dürfen erbracht werden; keine Rechtsgrundlage für Auszahlung eines Anrechnungsbetrages)
§ 14 Abs 3 (Erlöschen der Rechtsanwaltschaft; Auszahlung des Kontostandes erst nach Erlöschen der Rechtsanwaltschaft)