VolksbefragungsG 1989: § 16 Abs 1 (Anfechtung der Feststellung der Bundeswahlbehörde, Frist; vier Wochen vom Tag der Verlautbarung; erforderliche Anzahl an Unterstützern in den einzelnen Landeswahlkreisen; Anfechtungsbefugnis lediglich für eine Anzahl von mehreren [stimmberechtigten] Personen, nicht für politische Partei oder Einzelperson)