WaffG: § 12 Abs 7 (Aufhebung eines Waffenverbotes; Beobachtungszeitraum, Gefährdungsprognose, strenger Maßstab)
VwGH 26. 6. 2013, 2013/03/0043
1.a) § 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Beh bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Bf seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Beh vor allem das Verhalten des Bf seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.