ZustG: § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle; unterlassene Mitteilung der Änderung während eines Verfahrens; wirksame Zustellung durch Hinterlegung)
VwGH 11. 11. 2013, 2013/22/0107
Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass eine Zustellung durch Hinterlegung gem § 8 Abs 2 ZustG Nachforschungen über die neue Abgabestelle voraussetze. Die belBeh hätte daher Erhebungen über die Rechtmäßigkeit der Zustellung anstellen müssen, als deren Ergebnis festgestanden wäre, dass die Hinterlegung zu Unrecht erfolgt sei.