ZustG: § 17 Abs 3 idF BGBl I 2013/33 (Hinterlegung; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird; hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; Zustellnachweis; hier: Anmerkung des Zustellorganes, dass Abholung ab dem nächsten Werktag möglich sei)
VwGH 17. 10. 2013, 2013/11/0188