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VwGH 17. 10. 2013, 2013/11/0178 (Verwaltungsverfahren)

VwGHVerwaltungsverfahrenZfV 2014/689ZfV 2014, 429 Heft 3 v. 3.7.2014

AVG: § 71 Abs 2 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zweiwöchige Frist; hier: Widerspruch Poststempel und Postaufgabeschein; unleserlicher Postaufgabeschein; Ermittlungspflicht der Behörde)

VwGH 17. 10. 2013, 2013/11/0178

1. Unstrittig ist, dass die zweiwöchige Frist des § 71 Abs 2 AVG im ggstdl Fall am 30. 1. 2013 endete. Strittig ist ausschließlich, wann der Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben wurde. Die belBeh geht im angef B (ebenso wie die ErstBeh im erstinstanzlichen B) vom Postaufgabedatum 31. 1. 2013 aus, weil der Poststempel am Kuvert des Wiedereinsetzungsantrages dieses Datum trägt. Die Bf habe zwar schon in der Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebracht, dass sie diesen (sowohl an die ErstBeh als auch an die belBeh gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag noch am 30. 1. 2013 zur Post gegeben habe und dazu zwei Postaufgabescheine in Kopie vorgelegt. Da auf diesen Kopien das Postaufgabedatum nicht lesbar sei, gehe die belBeh aufgrund des am Kuvert angebrachten, eindeutig lesbaren Poststempels vom Postaufgabedatum 31. 1. 2013 aus, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

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