AVG: § 18 Abs 4 idF BGBl I 2008/5 (Erledigungen; Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung durch ein Kanzleiorgan; nicht erfüllt bei im Faxwege kopierter Unterschrift)
VwGH 11. 11. 2013, 2012/22/0126
1. Die der BPolDion Innsbruck zuzurechnende Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur, sondern mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen. Es wurde keine Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG mittels Beglaubigung durch die Kanzlei hergestellt. Die Erledigung wurde an die Justizanstalt Innsbruck gefaxt.