AVG: § 68 Abs 4 Z 1 (Nichtigerklärung eines Bescheides von Amts wegen durch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn der Bescheid von unzuständiger Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde; kein gesondert geregelter Instanzenzug für nachträgliche Bescheidaufhebungen nach § 68 AVG; es kommt auf Instanzenzug nach den Verwaltungsvorschriften an; eine Inanspruchnahme einer Zuständigkeit nach § 68 AVG durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stellt eine Entscheidung in erster Instanz dar)