UmweltinformationsG idF BGBl I 2013/97: § 2 Z 3 (Umweltinformationen; Begriff; sämtliche Informationen über Maßnahmen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; Stellungnahme einer Beh nach § 4 Abs 2 UVP-G 2000 stellt einen Verwaltungsakt iSd § 2 Z 3 UIG dar; Möglichkeit der faktischen Einflusswirkung ist ausreichend, um der Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs 2 UVP-G 2000 die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen)