UVP-G idF BGBl I 2009/87: Anhang 1 Z 30 (Wasserkraftanlagen sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW; unter Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen; Begriff "freie Fließstrecke";
VwGH 24. 10. 2013, 2011/07/0160