StVO: § 1 Abs 1 (Geltungsbereich; Straße mit öffentlichem Verkehr; Feldweg; Benützung durch Fußgänger, einspurige Fahrzeuge sowie landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte unter den gleichen Bedingungen)
§ 89a Abs 2 (Entfernung von Hindernissen; Abstellen eines Baggers auf einem Güterweg; Hinderung von Landwirten an Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen)