StVO: § 4 Abs 5a (Verkehrsunfälle; bloßer Sachschaden; polizeiliche Unfallmeldung durch Unfallbeteiligten; nachträgliches Hervorkommen einer Verletzung eines Unfallbeteiligten)
§ 4 Abs 5b (ebenso; Gebührenpflicht; keine bei Verkehrsunfall mit Personenschaden; auch keine bei nachträglichem Hervorkommen der Verletzung)