StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmen in Einzelfällen; Bewilligung; Versagung; kein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers; Antrag auf Ausnahmen für Bummelzug und der Genehmigung von Ein- und Ausstiegsstellen; kein erhebliches wirtschaftliches Interesse)
VwGH 15. 10. 2013, 2010/02/0169