StVO: § 89a Abs 7 (Entfernung von Hindernissen; Kostentragung durch Rechtsträger, dessen Organe Entfernung veranlassten, wenn von Anbeginn an keine gesetzwidrige Abstellung vorliegt; behauptete Veränderung der Abstellposition durch Dritte; Nachweise, keine)
VwGH 15. 10. 2013, 2009/02/0377