OFG: § 1 Abs 4 lit b (Opfer, Anspruchsberechtigung, Wohnsitz über mehr als zehn Jahre; bloße Indizfunktion einer polizeilichen Meldung)
VwGH 12. 11. 2013, 2013/09/0117
§ 1 Abs 4 lit b OFG verlangt im vorliegenden Fall des 1943 geborenen Bf für einen vor dem 13. 3. 1938 gelegenen Zeitraum den mehr als zehn Jahre ununterbrochen andauernden Wohnsitz der ledigen Mutter des Bf im Gebiet der Republik Österr. Die belBeh unterliegt einem Rechtsirrtum, indem sie bezüglich der Feststellung eines derartigen Wohnsitzes auf die Heimatberechtigung bzw auf eine Meldung abstellte, weil die polizeiliche Meldung oder der Nachweis eines "Heimatrechts" für die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes gem § 1 Abs 4 lit b OFG nicht erforderlich ist. Polizeilichen An- und Abmeldungen kommt Indizfunktion zu, das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt aber die Existenz eines Wohnsitzes nicht aus (VwGH 14. 5. 2002, 2002/01/0030 = ZfVB 2004/1713). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.