MEG idF BGBl I 2010/115: § 63 Abs 2 (Strafbestimmungen; Berufungsrecht der Eichbehörde gegen Straferkenntnisse; Geltung auch für Bescheide, mit denen eine Ermahnung erteilt wurde)
AVG: § 63 Abs 5 (Berufung; Eichbehörde; Einbringung nach Zustellung an Beschuldigten und Kenntnis vom Bescheidinhalt zulässig)