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VwGH 17. 10. 2013, 2010/11/0220 (Krankenanstalten)

VwGHKrankenanstaltenZfV 2014/607ZfV 2014, 389 Heft 3 v. 3.7.2014

Krnt KAO idF LGBl 2010/2: § 9 Abs 2 lit a (Bedarfsprüfung)

§ 19 Abs 2 (Veränderungen; Bedarfsprüfung nur nötig, wenn mit Veränderung wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes einhergeht; Zahnprophylaxe zählt zu zahnärztlichem Kernbereich; hier: sechster Behandlungsstuhl für Zahnprophylaxeraum ist Erweiterung des Leistungsangebotes)

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