Krnt KAO idF LGBl 2010/2: § 9 Abs 2 lit a (Bedarfsprüfung)
§ 19 Abs 2 (Veränderungen; Bedarfsprüfung nur nötig, wenn mit Veränderung wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes einhergeht; Zahnprophylaxe zählt zu zahnärztlichem Kernbereich; hier: sechster Behandlungsstuhl für Zahnprophylaxeraum ist Erweiterung des Leistungsangebotes)