FSG: § 26 Abs 2 Z 1 (Sonderfälle der Entziehung; mindestens 6 Monate bei erstmaligem Delikt gem § 99 Abs 1; nachträglich erbrachter einwandfreier Nachweis, dass der Lenker nicht iSd § 5 Abs 1 StVO 1960 durch Alkohol beeinträchtigt war, ist nur durch eine Blutuntersuchung oder allenfalls durch eine Atemluftuntersuchung am geeichten Gerät als erbracht anzusehen; Alkoholgehalt der Atemluft kann mit Vortestgerät nicht rechtsrelevant bestimmt werden)