GewO: § 87 Abs 1 Z 3 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; schwerwiegende Verwaltungsübertretungen; Verstöße gegen AuslBG; mangelnde Zuverlässigkeit, keine; Übertretungen nur an einem Tag begangen; längere Dauer des Zurückliegens; keine wiederholte Begehung)
VwGH 16. 10. 2013, 2012/04/0100