FPG idF BGBl I 2009/135: § 60 Abs 2 Z 1 (Aufenthaltsverbot; Gefährdungsprognose; bestimmte Tatsache; gerichtliche Verurteilungen)
§ 62 Abs 1 (Rückkehrverbot; Gefährdungsprognose aufgrund bestimmter Tatsachen; gerichtliche Verurteilungen; wiederholte, teilweise einschlägige Straftaten; Dauer des Wohlverhaltens zu kurz)