FPG 2005: § 38 Abs 3 (Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben und von dieser, sobald sie nicht mehr ua für Verfahren benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen; Betroffener hat Antragslegitimation; hier: Reisepass sichergestellt und nicht mehr ausgefolgt)