FPG: § 82 Abs 2 (Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat; Abgeben einer "Zurückziehungserklärung"; zuständige Einbringungsstelle für Schubhaftbeschwerde ist auch zur Entgegennahme von Rückziehungserklärungen zuständig; Zurücknahme einer Beschwerde nach § 82 ist streng zu prüfen; Schubhaftbeschwerde ist primär Haftbeschwerde; im Zweifel bezieht sich "Zurückziehungserklärung" nur auf Abspruch über die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft)