Stranded-Costs-Verordnung II, BGBl II 2001/354: § 10 Abs 1 idF BGBl II 2005/311 (Übergangsbestimmung 2001, Neuerlassung, Rückwirkung; Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der Beiträge, die von den Endverbrauchern und Netzbetreibern, nach Maßgabe ihrer Qualifikation als zugelassene Kunden iSd § 44 Abs 1 und 2 ElWOG, zwischen dem 19. 2. 1999 und dem 30. 9. 2001 gem § 69 Abs 6 ElWOG iVm § 9 Abs 1 der StC I zu leisten waren, bleibt durch die vorliegende Verordnung unberührt; Verpflichtung zur Zahlung von Stranded-Costs-Beiträgen; rückwirkende Regelung für einen vergangenen Zeitraum; Sanierung der ursprünglichen Regelung nach deren Aufhebung durch VfGH, keine neue, inhaltlich verschiedene Verpflichtung)