ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2010/61: § 43 Abs 3 (Berufsbezeichnungen; jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten; hier: Bezeichnung "zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist zur Täuschung nicht geeignet)
VwGH 21. 11. 2013, 2012/11/0095