ÄrzteG 1998 idF BGBl 2009/135: § 102 Abs 1 (Versorgung der Witwe oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners)
§ 102 Abs 3 (Ebenso bei geschiedenen Gatten oder eingetragenen Partnern, wenn der Kammerangehörige zurzeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte; Voraussetzungen)