RAO: § 9 Abs 2 (Verschwiegenheitspflicht; "anvertraute Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen")
§ 45 Abs 4 (Verfahrenshelfer; Unmöglichkeit der Übernahme oder Weiterführung der Vertretung oder Verteidigung; Enthebung und Umbestellung auf Antrag; Befangenheit; Hemmung an pflichtgemäßem Handeln durch sachfremde Motive; keine konkreten Sachverhaltsbehauptungen)