Wr BauO: § 54 Abs 1 (Pflicht zur Gehsteigherstellung)
§ 54 Abs 2 (Baubewilligung; Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes)
§ 54 Abs 3 (ebenso; Stundung der Herstellungsverpflichtung; Widerruf der Stundung bei Wegfall der für die Gewährung maßgebenden Gründe, Bescheid; Festlegung der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges)